Allgemeine Geschäftsbedingungen der amaderm GmbH

Stand: 01. 07. 2014

Geltung, Vertragsschluss, Angebotsunterlagen

1. Diese Bedingungen gelten für Vertragsbeziehungen zwischen der amaderm GmbH, 09120 Chemnitz, Straßburger Straße 34 – im Folgenden „Auftragnehmerin“ genannt – und ihren Abnehmern – im Folgenden „Auftraggeber“ genannt. Auf Verlangen wird dem Auftraggeber die jeweils aktuelle Fassung übersandt. Der Auftraggeber erkennt diese mit Aufnahme der Geschäftsbeziehung an.

2. Diese Bedingungen gelten für sämtliche Leistungen der Auftragnehmerin, im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen auch für künftige, selbst wenn diese Bedingungen nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden.

3. Bereits jetzt widerspricht die Auftragnehmerin ausdrücklich jeglichem eventuellen Verweis des Auftraggebers auf seine eigenen AGB’s und deren möglichen Ablehnungshinweisen.

4. Ein Schweigen der Auftragnehmerin zu abweichenden Bedingungen des Auftraggebers gilt nie als Zustimmung. Die Bedingungen der Auftragnehmerin gelten auch ohne nochmalige gesonderte Vereinbarung für alle zukünftigen Bestellungen.

5. Auch bei der Übermittlung von Auftragsbestätigungen und Aufträgen per Telefax oder sonstigen elektronischen Medien werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin Bestandteil des Vertrages, auch wenn auf der Auftragsbestätigung nur ein Hinweis auf die Geltung der AGB’s enthalten ist.

6. Die Angebote der Auftragnehmerin sind stets unverbindlich und freibleibend. Die Ware betreffende Abbildungen, Prospekte, Werbemittel etc. der Auftragnehmerin und die dort aufgeführten Daten über Leistung, Abmessung, Gewicht etc. sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, sie werden ausdrücklich als Vertragsbestandteil aufgeführt. Entsprechende Änderungen der von der Auftragnehmerin angebotenen Waren bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

7. Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber ggü. der Auftragnehmerin verbindlich, die Ware der Auftragnehmerin erwerben zu wollen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin anzuerkennen. Bestellungen des Auftraggebers sind Angebote zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages. Die Auftragnehmerin behält sich vor, das Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen oder abzulehnen.

8. Ein Vertrag kommt erst zu Stande, wenn die Auftragnehmerin die Bestellung entweder ausdrücklich durch schriftliche, per E-Mail übersandte oder fernmündliche Auftragsbestätigung bestätigt, spätestens jedoch mit Lieferung. Über Waren aus ein und ein derselben Bestellung, die nicht in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind, kommt kein Vertrag zu Stande. Das Gleiche gilt hinsichtlich nicht in der Lieferung enthaltender Waren, sofern der Vertrag mangels Auftragsbestätigung mit Lieferung der Ware zu Stande kommt.

9. Bestellt der Auftraggeber die Ware und/oder Leistung auf elektronischem Wege, wird die Auftragnehmerin den Zugang der Bestellung bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

10. Der Vertragsschluss erfolgt bei der Auftraggeberin unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Auftragnehmerin. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht die Auftragnehmerin zu vertreten hat.

11. Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr dafür, dass die Ware und/oder Leistung den für den Zweck infrage kommenden Behandlungen, besonderen Kenntnissen der/des Anwenders entsprechen. Der Auftraggeber hat behördliche Auflagen, die ihn zum Bedienen und Arbeiten mit der Ware/Leistung befähigen, selbst zu erfüllen. Die Erlaubnis, mit den Geräten zu arbeiten, muss der Auftraggeber selbst erbringen und stellt keinen Mangel oder Grund einer Rückgabe der Ware und/oder Leistung dar. Der Auftraggeber ist für alle behördlichen Genehmigungen und Ausbildungen und deren Umsetzung selbst verantwortlich.

Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern in der Auftragsbestätigung bzw. in den einzelnen Verträgen nichts abweichend festgelegt wurde, verstehen sich die Preise ab Lager der Auftragnehmerin in Euro ausschließlich der Kosten für Verpackung und Versand. Ein ggf. anzuwendender Umsatzsteuersatz wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Sofern die Versendung durch die Auftragnehmerin erfolgt, geschieht dies – auch bei ggf. vereinbarter frachtfreier Lieferung – unversichert auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers.

2. Der Auftraggeber kann nur mit dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

3. Für jede Einzelbestellung gilt ein Mindestbestellwert von 25 Euro netto.

4. Offizielle Angebote der Auftragnehmerin an mögliche Auftraggeber behalten eine Gültigkeit von 4 Wochen soweit nicht schriftlich angegeben.

5. Grundsätzlich ist für die Rechnungsstellung der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung ausgewiesene Preis maßgeblich. Erfolgt die Lieferung aus Gründen, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, mehr als 6 Wochen nach Abgabe der Auftragsbestätigung und haben sich bis zur Fertigstellung der Lieferung die Kosten, beispielsweise für Löhne und Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise erhöht, ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Lieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

6. Die Zahlung der Rechnung ist innerhalb von 7 Tagen ohne Skonto zu begleichen. Alle Zahlungen sind in EURO an auf das in der Rechnung angegebene Konto zu leisten. Die Entgegennahme von Schecks, Bargeld oder anderen eine Zahlungsverpflichtung begründenden Urkunden liegt im Ermessen der Auftragnehmerin und erfolgt stets nur für sie kosten- und spesenfrei erfüllungshalber.

7. Bei Überschreiten des Zahlungsziels kann die Auftragnehmerin ohne ausdrückliche Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnen. Gleichzeitig ist die Auftragnehmerin berechtigt, Leistungen zurückzuhalten oder nach ihrer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers bekannt wird, durch die der Zahlungsanspruch gefährdet wird. Sind die Vorauszahlungen oder

Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann die Auftragnehmerin von einzelnen oder allen betroffenen Verträgen jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt hiervon unberührt. Nach vergeblicher Mahnung ist die Auftragnehmerin berechtigt, ein Inkassobüro mit der Einziehung der offenen Forderungen zu beauftragen; der Auftraggeber ist verpflichtet, die üblichen Kosten zu tragen.

Lieferung, Entgegennahme

1. Die Lieferfrist beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen. Die genannte Lieferfrist kann in der Regel bei sofortiger Bestellung eingehalten werden; genau wird sie erst bei Auftragsbestätigung festgestellt. Eine Gewährleistung für die Einhaltung eines Liefertermins kann nicht übernommen werden. Die Auftragnehmerin behält sich zumutbare Teillieferungen und Teilrechnungen vor.

2. Der Auftraggeber darf die Entgegennahme der Lieferung bei unwesentlichen Mängeln und Mengenabweichungen, unbeschadet seiner Mängelrechte, nicht verweigern.

3. Die Lieferung erfolgt, sofern nichts Abweichendes vertraglich vereinbart wurde, zur Adresse des Auftraggebers wie hinterlegt auf der Bestellung.

Eigentumsvorbehalt

1. Das Eigentum an Liefergegenständen geht erst nach vollständiger Bezahlung auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Liefergegenstände nur in der Weise weiter zu veräußern, dass die Auftragnehmerin Vorbehaltseigentümerin bleibt (weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt). Sollte dies nicht möglich sein, so ist die Zustimmung der Auftragnehmerin zur Weiterveräußerung einzuholen. Erlischt der Eigentumsvorbehalt an den Liefergegenständen, so tritt an dessen Stelle die daraus entstehende Forderung (verlängerter Eigentumsvorbehalt), die der Auftraggeber der Auftragnehmerin abtritt. Des Weiteren behält sich die Auftragnehmerin das Eigentum an den Liefergegenständen vor, bis sämtliche Forderungen der Auftragnehmerin gegen den Auftraggeber aus der laufenden Geschäftsbeziehung befriedigt sind.

2. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand vor Eigentumsübergang weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin unverzüglich zu benachrichtigen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Auftragnehmerin zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Weder die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts noch die Pfändung des Liefergegenstandes durch die Auftragnehmerin gelten als Rücktritt.

4. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers berechtigt die Auftragnehmerin, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

Lieferung, Lieferfristen

1. Alle von der Auftragnehmerin gemachten Angaben über die Zeitdauer der Lieferung sind nur annähernd maßgebend. Die Einhaltung einer dennoch ausnahmsweise fest vereinbarten Lieferfrist setzt jedoch voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

Sollten die Lieferanten der Auftragnehmerin nicht oder nicht rechtzeitig liefern, so wird die Auftragnehmerin von der Pflicht zur rechtzeitigen und vollständigen Lieferung frei, sofern die Auftragnehmerin daran kein Verschulden trifft. Etwa geleistete Zahlungen des Auftraggebers werden in diesem Falle zurück erstattet. Schadensersatzansprüche wegen Verzug oder Unmöglichkeit bzw. Nichterfüllung, auch solche, die bis zum Rücktritt vom Vertrag entstanden sind, sind ausgeschlossen.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Auftragnehmerin zur Abnahmebereitschaft.

3. Beruht die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höherer Gewalt oder auf außerhalb des Einflussbereiches der Auftragnehmerin liegende Ereignisse, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dauern diese länger als 6 Monate, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, Beginn und Ende derartiger Ereignisse dem Auftraggeber baldmöglichst mitzuteilen. Als höhere Gewalt gelten auch behördliche Eingriffe, Energieversorgungs- und Rohstoff-Schwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen, Unfälle, unvorhersehbare Fertigungsschwierigkeiten, Krankheiten, Epidemien und alle sonstigen Vorkommnisse, die eine Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.

4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so trägt er die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.

5. Die Auftragnehmerin behält sich vor, nach Setzung einer fruchtlos verstrichenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessenen, verlängerten Fristen zu beliefern.

6. Der Auftraggeber kann bei teilweiser Unmöglichkeit nur vom Vertrag zurücktreten, wenn die Teilleistung nachweisbar für den Auftraggeber ohne Interesse ist, im Übrigen hat der Auftraggeber den auf die Teillieferungen entfallenden Preis zu zahlen.

7. Tritt Unmöglichkeit oder Unvermögen während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

8. Hat die Unmöglichkeit kein Vertragspartner zu vertreten, so kann die Auftragnehmerin Vergütung für die geleistete Teilarbeit geltend machen.

Abnahme

1. Zwei Wochen nach Meldung der Abnahmebereitschaft durch die Auftragnehmerin gilt die Ware als abgenommen, es sei denn der Auftraggeber rügt schriftlich innerhalb dieses Zeitraums bestehende wesentliche Mängel.

2. Zur Abnahmeverweigerung ist der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn der Mangel den gewöhnlichen und/oder den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch der Ware bzw. dessen Wert erheblich mindert. Sofern die Ware mit Mängeln behaftet ist, die nicht zur Abnahmeverweigerung berechtigen, hat die Abnahme unter dem Vorbehalt der Mängelbeseitigung zu erfolgen.

3. Abnahmeverweigerungen und Widersprüche gegen die Abnahme oder Vorbehalte gegen die Abnahme müssen unverzüglich schriftlich unter Angabe und Beschreibung des gerügten Mangels erfolgen.

Gewährleistung

1. Der Auftraggeber hat den Sachmangel unverzüglich zu rügen und schriftlich unter Angabe einer Beschreibung des Mangels zu melden.

2. Es liegt im Ermessen der Auftragnehmerin, ob diese neu liefert oder alle Leistungen nachbessert, die sich nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelbehaftet herausstellen. An im Austauschverfahren ersetzten Teilen behält sich die Auftragnehmerin das Eigentum vor.

3. Für folgende Schäden, die nicht auf das Verschulden der Auftragnehmerin zurückzuführen sind, besteht keine Gewähr: natürliche Abnutzung, die unsachgemäß vorgenommene Eingriffe oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Auftraggebers oder Dritter, ungeeignete oder die unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung, Montage oder Inbetriebsetzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Reinigung und Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel bzw. Benutzung nicht empfohlenem Anwendungszubehörs, ungeeigneter Betriebsraum und Umgebungs-bedingungen, physikalische, chemische, elektrochemische und elektrische Einflüsse sowie ohne die Zustimmung der Auftragnehmerin vorgenommene Änderung am Liefergegenstand.

4. Bei Lieferorten außerhalb von Sachsen sind die insgesamt von der Auftragnehmerin zu tragenden Kosten für die Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.

5. In Fällen schuldhafter Mitverursachung der Mängel durch den Auftraggeber, zum Beispiel durch die Nichtbeachtung der Pflegehinweise, hat die Auftragnehmerin nach Durchführung der Nachbesserung einen der Mitverursachung des Auftraggebers entsprechenden Schadensersatzanspruch.

Haftung

1. Unabhängig aus welchem Rechtsgrund haftet die Auftragnehmerin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit außer bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2. Eine weitere Haftung, aus welchem Rechtsgrund auch immer, insbesondere auch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen.
3. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Folgen von Mängeln, für die sie gemäß „Gewährleistung“ Nr. 3 keine Gewähr übernommen hat.

Versicherungsvertragliche Ansprüche

Soweit die Auftragnehmerin bezüglich der Liefergegenstände als Mitversicherter unmittelbar Ansprüche gegen den Versicherer des Auftraggebers hat, erteilt der Auftraggeber der Auftragnehmerin bereits jetzt seine Zustimmung zur Geltendmachung dieser Ansprüche.

Datenschutz

1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz in Ausführung des Vertragsverhältnisses zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen. Außerdem verpflichten sich beide gegenseitig, auf Verlangen die Einhaltung dieser Verpflichtung in der nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Form nachzuweisen.

2. Die Auftragnehmerin erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten des Auftraggeber in automatisierten Verfahren soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind, insbesondere Bestandsdaten gemäß Bundesdatenschutzgesetz, sofern zutreffend.

3. Alle persönlichen Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Beide Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, die im Zusammenhang mit der jeweiligen Vertragsverbindung erhobenen Daten bzw. zur Kenntnis gelangten betriebsspezifischen Informationen nach Beendigung der Geschäftsbeziehung entweder datenschutzgerecht zu vernichten oder weiter gemäß den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu behandeln.

Verjährung

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln oder im Zusammenhang mit einem Mangel – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr.

2. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Vorschriften.

3. Die Verjährung beginnt ab Gefahrenübergang.

Gewährleistung auf Geräte

Der Hersteller übernimmt eine Garantie von 2 Jahren für das Gerät, sowie eine Garantie von einem Jahr für Applikatoren. Eine Zufriedenheitsgarantie mit 3-Monate-Rückgaberecht bedarf einer besonderen Vereinbarung, die spätestens bei Übergabe des Gerätes abzuschließen ist. Diese besondere Vereinbarung muss von beiden Vertragspartnern unterschrieben werden.

Sonstige Dienstleistungen

1. Bei Reparaturen und sonstigen Dienstleistungen hat der Auftraggeber das Personal der Auftragnehmerin auf seine Kosten über bestehende Sicherheitsvorschriften und Gefahren zu unterrichten und alle zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen.

2. Der Auftraggeber hat das Personal der Auftragnehmerin bei Durchführung der Arbeiten auf seine Kosten im erforderlichen Umfang zu unterstützen und vertraglich erforderliche Hilfeleistungen zu erbringen.

3. Die Hilfeleistung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass die Auftragnehmerin ihre Arbeit sofort nach Ankunft ihres Personals beginnen kann und diese ohne Verzögerung zur Abnahme durchgeführt werden können.

4. Kann eine Reparatur aus von der Auftragnehmerin nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden, sind von der Auftragnehmerin bereits erbrachte Leistungen sowie entstandener Aufwand durch den Auftraggeber auszugleichen.

5. Im Austauschverfahren ersetzte Teile werden Eigentum der Auftragnehmerin.

Allgemeines

1. Die Auftragnehmerin erstattet keine Rücktransportkosten der Verpackung.

2. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle offenkundigen, technischen und kaufmännischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln, soweit sie nicht allgemein bekannt sind. Dies gilt auch für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.

3. Jede Änderung und Ergänzung des Auftrages bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform.

4. Leistungs- und Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Auftraggebers der Auftragnehmerin gegenüber ist der Sitz der Auftragnehmerin in Chemnitz.

5. Sollten einzelne Bedingungen dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen tritt eine Regelung, die dem ursprünglich von den Parteien Gewollten am ehesten entspricht.

6. Gerichtstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der Auftragnehmerin in Chemnitz. Klageerhebung am gesetzlichen Gerichtstand des Auftraggebers behält sich die Auftragnehmerin jedoch vor